
Die Gesellschaft "Freunde der Zentralbibliothek"
Was bezweckt die Gesellschaft "Freunde der Zentralbibliothek
Solothurn"?
Die Gesellschaft "Freunde der Zentralbibliothek Solothurn" fördert
das
Ansehen der Bibliothek und unterstützt deren Anliegen. In den
vergangenen Jahren hat sich die Gesellschaft vor allem die Mithilfe
bei
der Anschaffung schöner und wertvoller Bücher zur Aufgabe gemacht,
sie
hat aber auch die Umbenennung der Haltestelle "Pflug" in
"Zentralbibliothek", die Innen- und Aussenbeschilderung der
Zentralbibliothek und die beiden rege benützten
Internet-Arbeitsplätze
mitfinanziert. Die Gesellschaft "Freunde der Zentralbibliothek"
wurde
1965 von Dr. Otto Dübi gegründet. Otto Dübi war
Verwaltungsratspräsident der Sphinxwerke Müller & Cie. AG in
Solothurn und engagiertes Mitglied der Bibliothekskommission.
Bereits
1952 äufnete er den "Industrie- und Gewerbefonds der
Zentralbibliothek
Solothurn", um der Zentralbibliothek über die notwendigerweise
begrenzten öffentlichen Beiträge hinaus Mittel zur Verfügung zu
stellen, mit denen besonders wertvolle und kostspielige Bücher, aber
auch Grafikblätter und sonstige Solodorensia angeschafft werden
konnten.
Wer ist Mitglied der Gesellschaft?
Mitglieder der Gesellschaft sind aktive Benutzerinnen und Benutzer
der
Bibliothek, kulturell Engagierte, Bücherfreundinnen und -freunde,
ehemalige Studierende – Menschen jeglichen Alters, die mit der
Zentralbibliothek sympathisieren. Die Gesellschaft zählt zur Zeit
rund
140 Einzelmitglieder.
Wer ist im Vorstand der Gesellschaft?
Präsident ist Dr. Viktor Schubiger, ehem. Kantonsarzt, Solothurn;
Vizepräsident: Dr. Max Flückiger, Solothurn; Vorstandsmitglieder
sind Verena Altenbach, Olten, Paul L. Feser,
Solothurn, Margrit Fritsch-Weber, Riedholz, Heidy Grolimund,
Solothurn,
Andreas Riss, Metzerlen-Mariastein, Klara Stäheli, Selzach, Daniel
Wormser, Solothurn.
Werden auch Sie Mitglied der Gesellschaft "Freunde der
Zentralbibliothek Solothurn"!
Jeder Mann und jede Frau kann Mitglied werden. Gegen eine
bescheidene
Jahresgebühr von Fr. 50.- (Kollektivmitglieder Fr. 100.-,
Einzelmitglied auf Lebenszeit Fr. 1'000.-) können Sie die Bibliothek
zu
einem besonders günstigen Tarif benutzen, Sie werden zu Lesungen,
Vernissagen und anderen Veranstaltungen eingeladen und Sie können am
jährlichen Ausflug der Zentralbibliothek, der sogenannten
Bildungsreise, teilnehmen. Je weiter sich der Kreis der Mitglieder
ziehen lässt, umso grösser können die Leistungen der Gesellschaft
für
die Bibliothek wie für die einzelnen Mitglieder sein. Schliessen
deshalb auch Sie sich den "Freunden der Zentralbibliothek Solothurn"
an; Sie unterstützen damit eine kulturelle Institution von
überzeitlicher Bedeutung. Anmeldungen an: sekretariat@zbsolothurn.ch.
Veranstaltungen für die Gesellschaft «Freunde der
Zentralbibliothek
Solothurn»: «aut docere aut delectare»
Unter dem Titel «aut docere aut delectare » finden exklusiv für die
Gesellschaft «Freunde der Zentralbibliothek Solothurn»
Kurzveranstaltungen statt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralbibliothek geben zu
«Belehrung und Unterhaltung» Einblick in die verschiedensten Themen.
Nach den Präsentationen wird jeweils ein kleiner Apéro angeboten.
Statuten der Gesellschaft "Freunde der Zentralbibliothek
Solothurn"
Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Gesellschaft der Freunde der Zentralbibliothek
Solothurn" besteht ein Verein gemäss ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in
Solothurn.
Art. 2
Die Gesellschaft bezweckt
a) das Interesse für die Aufgaben und die Entwicklung der
Zentralbibliothek Solothurn (ZBS) zu wecken und zu fördern, b) die
ZBS
bei der Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterstützen,
c) die ZBS beim Erwerb von seltenen und besonders wertvollen Werken
(Handschriften, Drucke, Grafik, Dokumente) finanziell zu
unterstützen,
d) der ZBS ausnahmsweise Beiträge an wichtige, anderweitig nicht
finanzierbare Aufwendungen zu gewähren,
e) die ZBS auf ausserordentliche Gelegenheiten zur Bereicherung
ihrer
Bestände aufmerksam zu machen,
f) ihren Mitgliedern spezielle Erleichterungen bei der Benützung der
ZBS zu verschaffen.
Mitgliedschaft
Art. 3
Die Gesellschaft umfasst Einzelmitglieder und Kollektivmitglieder
(juristische Personen und Geschäftsfirmen). Kollektivmitglieder
haben
den Namen jener Person zu melden, der sie die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte übertragen wollen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes für
besondere
Verdienste um die Gesellschaft oder die ZBS Ehrenmitglieder
ernennen.
Art. 4
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt mit der Unterzeichnung des
Mitgliedschaftsausweises durch die Präsidentin.
Art. 5
Im Mitgliederbeitrag sind die Benützergebühren der ZBS inbegriffen.
Art. 6
Die Mitglieder erhalten regelmässig die Jahresberichte sowie die
Einladung zu den Ausstellungen und andern Veranstaltungen der ZBS.
Sie
haben auch ein Antragsrecht an den Vorstand in Bezug auf
Anschaffungen.
Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
Art. 7
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
Art. 8
Mitgliederversammlung
Es findet alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, sofern
sich
solche als notwendig erweisen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:
Wahl des Vorstandes
Wahl der Revisionsstelle
Genehmigung der Jahresberichte und Jahresrechnungen
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
Änderung der Statuten
Auflösung der Gesellschaft
Art. 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben bis elf Mitgliedern.
Es konstituiert sich selbst.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Stiftungsrat der ZBS hat Anspruch auf einen Sitz im Vorstand.
Der Vorstand wird von der Präsidentin, im Falle seiner Verhinderung
vom
Vizepräsidenten, je nach Bedürfnis einberufen. Er vertritt die
Gesellschaft nach aussen, verwaltet das Gesellschaftsvermögen,
beschliesst über die Anschaffungen zugunsten der ZBS und vollzieht
die
Statuten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die
Direktorin
der ZBS nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes
teil und amtet gleichzeitig als Aktuarin. Die administrativen
Arbeiten
und das Rechnungswesen werden von der ZBS geführt.
Art. 10
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen, welche nicht dem
Vorstand angehören dürfen. Als Revisionsstelle kann auch eine
Treuhandgesellschaft amten. Zuhanden der Mitgliederversammlung hat
die
Revisionsstelle jährlich einen Bericht über die Prüfung der
Jahresrechnung zu erstellen.
Mittel und ihre Verwendung
Art. 11
Die Einnahmen der Gesellschaft besteht aus den Jahresbeiträgen und
einmaligen Zuwendungen der Mitglieder, Zinsen, Legaten und
Schenkungen
und allfälligen andern Zuwendungen.
Art. 12
Der bisherige Industrie- und Gewerbefonds der ZBS wird als
spezieller
Otto-Dübi-Industriefonds ausgewiesen. Die Zinserträge davon fliessen
in
die jährlichen Einnahmen.
Art. 13
Die Einnahmen sind nach Abzug der allgemeinen Kosten für
Anschaffungen
gemäss Art. 2b, 2c und 2d zu verwenden.
Art. 14
Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft ist allen Mitgliedern
spätestens 30 Tage vor einer Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Alsdann kann die Auflösung mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden
von
der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft fällt das zu diesem
Zeitpunkt
vorhandene Vermögen der ZBS zur zweckentsprechenden Verwendung zu.
Die Statuten sind durch die Gründungsversammlung vom 20. Dezember
1965
beschlossen und durch die Mitgliederversammlungen vom 18. Oktober
1967,
vom 24. März 1995 und vom 20. November 2001 abgeändert worden.
Solothurn, 20. November 2001
Die Präsidentin: Gabriele Plüss
Die Aktuare: Verena Bider, Peter Probst