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Die Gesellschaft "Freunde der Zentralbibliothek"

Was bezweckt die Gesellschaft "Freunde der Zentralbibliothek Solothurn"?

Die Gesellschaft "Freunde der Zentralbibliothek Solothurn" fördert das Ansehen der Bibliothek und unterstützt deren Anliegen. In den vergangenen Jahren hat sich die Gesellschaft vor allem die Mithilfe bei der Anschaffung schöner und wertvoller Bücher zur Aufgabe gemacht, sie hat aber auch die Umbenennung der Haltestelle "Pflug" in "Zentralbibliothek", die Innen- und Aussenbeschilderung der Zentralbibliothek und die beiden rege benützten Internet-Arbeitsplätze mitfinanziert. Die Gesellschaft "Freunde der Zentralbibliothek" wurde 1965 von Dr. Otto Dübi gegründet. Otto Dübi war Verwaltungsratspräsident der Sphinxwerke Müller & Cie. AG in Solothurn und engagiertes Mitglied der Bibliothekskommission. Bereits 1952 äufnete er den "Industrie- und Gewerbefonds der Zentralbibliothek Solothurn", um der Zentralbibliothek über die notwendigerweise begrenzten öffentlichen Beiträge hinaus Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen besonders wertvolle und kostspielige Bücher, aber auch Grafikblätter und sonstige Solodorensia angeschafft werden konnten.

Wer ist Mitglied der Gesellschaft?

Mitglieder der Gesellschaft sind aktive Benutzerinnen und Benutzer der Bibliothek, kulturell Engagierte, Bücherfreundinnen und -freunde, ehemalige Studierende – Menschen jeglichen Alters, die mit der Zentralbibliothek sympathisieren. Die Gesellschaft zählt zur Zeit rund 170 Einzelmitglieder.

Wer ist im Vorstand der Gesellschaft?

Präsident ist Dr. Viktor Schubiger, ehem. Kantonsarzt, Solothurn; Vizepräsident: Dr. Max Flückiger, Solothurn; Vorstandsmitglieder sind Verena Altenbach, Olten, Paul L. Feser, Solothurn, Margrit Fritsch-Weber, Riedholz, Heidy Grolimund, Solothurn, Klara Stäheli, Selzach.

Werden auch Sie Mitglied der Gesellschaft "Freunde der Zentralbibliothek Solothurn"!

Jeder Mann und jede Frau kann Mitglied werden. Gegen eine bescheidene Jahresgebühr von Fr. 50.- (Kollektivmitglieder Fr. 100.-, Einzelmitglied auf Lebenszeit Fr. 1'000.-) können Sie die Bibliothek zu einem besonders günstigen Tarif benutzen, Sie werden zu Lesungen, Vernissagen und anderen Veranstaltungen eingeladen und Sie können am jährlichen Ausflug der Zentralbibliothek, der sogenannten Bildungsreise, teilnehmen. Je weiter sich der Kreis der Mitglieder ziehen lässt, umso grösser können die Leistungen der Gesellschaft für die Bibliothek wie für die einzelnen Mitglieder sein. Schliessen deshalb auch Sie sich den "Freunden der Zentralbibliothek Solothurn" an; Sie unterstützen damit eine kulturelle Institution von überzeitlicher Bedeutung. Anmeldungen an: sekretariat@zbsolothurn.ch.

Veranstaltungen für die Gesellschaft «Freunde der Zentralbibliothek Solothurn»: «aut docere aut delectare»

Unter dem Titel «aut docere aut delectare » finden exklusiv für die Gesellschaft «Freunde der Zentralbibliothek Solothurn» Kurzveranstaltungen statt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralbibliothek geben zu «Belehrung und Unterhaltung» Einblick in die verschiedensten Themen. Nach den Präsentationen wird jeweils ein kleiner Apéro angeboten.

Nächste Veranstaltung:
Dienstag, 9. März 2010: Der Nachlass Franz Krutter (1807–1873). Dr. Ruedi Graf. 18.30 h, Lesesaal
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Statuten der Gesellschaft "Freunde der Zentralbibliothek Solothurn"

Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen "Gesellschaft der Freunde der Zentralbibliothek Solothurn" besteht ein Verein gemäss ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Solothurn.

Art. 2

Die Gesellschaft bezweckt

a) das Interesse für die Aufgaben und die Entwicklung der Zentralbibliothek Solothurn (ZBS) zu wecken und zu fördern, b) die ZBS bei der Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterstützen,

c) die ZBS beim Erwerb von seltenen und besonders wertvollen Werken (Handschriften, Drucke, Grafik, Dokumente) finanziell zu unterstützen,

d) der ZBS ausnahmsweise Beiträge an wichtige, anderweitig nicht finanzierbare Aufwendungen zu gewähren,

e) die ZBS auf ausserordentliche Gelegenheiten zur Bereicherung ihrer Bestände aufmerksam zu machen,

f) ihren Mitgliedern spezielle Erleichterungen bei der Benützung der ZBS zu verschaffen.


Mitgliedschaft

Art. 3

Die Gesellschaft umfasst Einzelmitglieder und Kollektivmitglieder (juristische Personen und Geschäftsfirmen). Kollektivmitglieder haben den Namen jener Person zu melden, der sie die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte übertragen wollen.

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes für besondere Verdienste um die Gesellschaft oder die ZBS Ehrenmitglieder ernennen.

Art. 4

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt mit der Unterzeichnung des Mitgliedschaftsausweises durch die Präsidentin.

Art. 5

Im Mitgliederbeitrag sind die Benützergebühren der ZBS inbegriffen.

Art. 6

Die Mitglieder erhalten regelmässig die Jahresberichte sowie die Einladung zu den Ausstellungen und andern Veranstaltungen der ZBS. Sie haben auch ein Antragsrecht an den Vorstand in Bezug auf Anschaffungen.

 

Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

Art. 7

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle

 

Art. 8

Mitgliederversammlung

Es findet alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, sofern sich solche als notwendig erweisen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:

Wahl des Vorstandes
Wahl der Revisionsstelle
Genehmigung der Jahresberichte und Jahresrechnungen
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
Änderung der Statuten
Auflösung der Gesellschaft

 

Art. 9

Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben bis elf Mitgliedern.
Es konstituiert sich selbst.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Stiftungsrat der ZBS hat Anspruch auf einen Sitz im Vorstand.
Der Vorstand wird von der Präsidentin, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten, je nach Bedürfnis einberufen. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen, verwaltet das Gesellschaftsvermögen, beschliesst über die Anschaffungen zugunsten der ZBS und vollzieht die Statuten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Direktorin der ZBS nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil und amtet gleichzeitig als Aktuarin. Die administrativen Arbeiten und das Rechnungswesen werden von der ZBS geführt.

 

Art. 10

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Als Revisionsstelle kann auch eine Treuhandgesellschaft amten. Zuhanden der Mitgliederversammlung hat die Revisionsstelle jährlich einen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung zu erstellen.

 

Mittel und ihre Verwendung

Art. 11

Die Einnahmen der Gesellschaft besteht aus den Jahresbeiträgen und einmaligen Zuwendungen der Mitglieder, Zinsen, Legaten und Schenkungen und allfälligen andern Zuwendungen.

Art. 12

Der bisherige Industrie- und Gewerbefonds der ZBS wird als spezieller Otto-Dübi-Industriefonds ausgewiesen. Die Zinserträge davon fliessen in die jährlichen Einnahmen.

Art. 13
Die Einnahmen sind nach Abzug der allgemeinen Kosten für Anschaffungen gemäss Art. 2b, 2c und 2d zu verwenden.

Art. 14

Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft ist allen Mitgliedern spätestens 30 Tage vor einer Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Alsdann kann die Auflösung mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen der ZBS zur zweckentsprechenden Verwendung zu.

Die Statuten sind durch die Gründungsversammlung vom 20. Dezember 1965 beschlossen und durch die Mitgliederversammlungen vom 18. Oktober 1967, vom 24. März 1995 und vom 20. November 2001 abgeändert worden.

Solothurn, 20. November 2001

 

 

Die Präsidentin: Gabriele Plüss

Die Aktuare: Verena Bider, Peter Probst


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